Einen eigenen Eindruck von dem Ablauf einer Hauptverhandlung können Sie als Zuhörer erhalten. Grundsätzlich können Sie an jedem Gerichtstermin teilnehmen, bei dem die Verhandlung öffentlich ist. Die sind die meisten Verhandlungen; ausgenommen sind in der Hauptsache Verhandlungen gegen Jugendliche. Als Zuhörer setzen Sie sich - auch während einer laufenden Verhandlung - hinten in den Gerichtssaal auf einen der dort freien Plätze. Sofern Sie einer Hauptverhandlung in "Ihrem Saal" vor dem eigenen Termin beiwohnen, bietet sich Ihnen die Möglichkeit, neben dem Verfahrensablauf auch die Person des Richters kennenzulernen.
Bevor Ihre eigene Sache aufgerufen wird, besteht regelmäßig die Möglichkeit einer abschließenden kurzen Besprechung mit Ihrem Verteidiger. Dieser wird auch während der Verhandlung neben Ihnen sitzen, damit ständiger Kontakt gewährleistet ist. Neben dem Richter sitzt der (die) Protokollführer(in). Bei Verhandlungen vor dem Schöffengericht oder der kleinen Strafkammer sitzen neben dem Berufsrichter, der eine Robe trägt, die beiden Schöffen in Zivil. Gegenüber Ihnen und Ihrem Verteidiger sitzt der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Neben dem Staatsanwalt sitzen gegebenenfalls der vom Gericht geladene Sachverständige und manchmal auch ein Rechtsvertreter des Nebenklägers (des durch die Straftat Verletzten).
Wenn das Gericht den Saal betritt, stehen Sie bitte höflichkeitshalber auf. Auch bei der Vereidigung eines Zeugen bzw. Sachverständigen sowie bei der Urteilsverkündung müssen Sie aufstehen. Soweit in einigen Gerichtsbezirken diese Regeln nicht mehr ganz so ernst genommen werden, richten Sie sich bitte insoweit am besten nach Ihrem Verteidiger, der Ihnen erforderlichenfalls ein Zeichen geben wird.
Den Richter bzw. die Richterin reden Sie bitte mit "Herr Vorsitzender" bzw. "Frau Vorsitzende" oder mit "Herr Richter" oder "Frau Richterin" an. Da Sie bei Gericht im Interesse einer für Sie günstigen Entscheidung einen "guten Eindruck" machen sollten, bedenken Sie bitte auch Ihr Äußeres, das der "Würde des Gerichtes" entsprechen sollte.
Zu Beginn der Verhandlung wird das Gericht Ihre Anwesenheit sowie die der geladenen Zeugen und Sachverständigen feststellen. Sodann werden in der Regel die Zeugen über ihre Wahrheitspflicht belehrt. Diese müssen dann den Gerichtssaal verlassen, weil Sie als "Betroffener" (Bezeichnung in Bußgeldsachen) bzw. Angeklagter (Bezeichnung in Strafsachen) anschließend durch das Gericht zunächst zu Ihren persönlichen Verhältnissen vernommen werden. Hierzu gehören insbesondere die Einkommensverhältnisse, nach denen das Gericht die Höhe einer evtl. Geldstrafe bemessen wird. Das Gericht erwartet von Ihnen eine klare Äußerung darüber, wie hoch Ihr monatliches Nettoeinkommen ist. Bestehende Unterhaltsverpflichtungen und andere finanzielle Belastungen geben Sie bitte gesondert an. Ihre Angaben zu Ihrem monatlichen Nettoeinkommen müssen glaubhaft sein, werden aber in der Regel nicht überprüft. Sollten Sie selbständig sein und dabei relativ wenig verdienen, bringen Sie den letzten Einkommenssteuerbescheid mit, damit Ihre Einkommensverhältnisse vom Gericht nicht zu hoch eingeschätzt werden.
Im folgenden wird die Anklageschrift verlesen. Danach werden Sie vom Gericht über Ihr Wahlrecht belehrt, zu schweigen oder "sich zur Sache einzulassen". Sofern Sie sich - nach Absprache mit Ihrem Verteidiger - zur Sache äußern wollen und dies auch angeben, erhalten Sie sodann Gelegenheit, den Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zusammenhängend aus Ihrer Sicht zu schildern. Danach werden vom Gericht, vom Staatsanwalt und gegebenenfalls von Ihrem Verteidiger noch zusätzliche Fragen zum Sachverhalt an Sie gerichtet werden.
Im Anschluß daran beginnt die "Beweisaufnahme". Zunächst geben die Zeugen eine zusammenhängende Schilderung ihrer Beobachtungen ab, ehe seitens des Gerichtes, sodann auch von der Staatsanwaltschaft und schließlich dem Verteidiger, Fragen an die Zeugen gestellt werden dürfen. Auch Sie haben das Recht, Fragen an die Zeugen zu stellen. Diese sollten aber vorher mit Ihrem Verteidiger abgesprochen sein. Gleiches gilt hinsichtlich der Abgabe von Erklärungen dem Gericht gegenüber.
Soweit es angezeigt ist, Gespräche über eine evtl. Einstellung des Verfahrens (mit oder ohne Geldbuße oder anderen Auflagen) zu führen, wird Ihr Verteidiger den geeigneten Zeitpunkt dafür selbsttätig nutzen. Da es für eine solche Einstellung der Zustimmung der anderen Prozessbeteiligten bedarf, sollten Sie als Angeklagter zuvor nicht durch Ihr Verhalten diese verärgern.
Ist eine Einstellung nicht zu erreichen, so erfolgt nach Abschluß der Beweisaufnahme der Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft, danach das Plädoyer Ihres Verteidigers. Im Berufungstermin beginnt jedoch derjenige mit dem Plädoyer, der Berufung eingelegt hat.
Danach haben Sie "das letzte Wort". Auch dies sollte mit Ihrem Verteidiger vorher abgestimmt werden. Es ist schon vorgekommen, daß einige zusätzliche Äußerungen des Angeklagten in seinem "letzten Wort" bei Gericht den Eindruck von Einsicht und Reue bestärkten; demgegenüber kann auch eine unglückliche Äußerung des Angeklagten das wieder verderben, was Ihr Verteidiger vorher kunstvoll aufgebaut hat.
Danach zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Der Einzelrichter beim Amtsgericht bleibt in der Regel auf seinem Platz sitzen und schreibt das Urteil.
Schließlich erfolgt dann die Urteilsverkündung, bei der sämtliche Prozessbeteiligten stehen. Die anschließende mündliche Verkündung der Urteilsgründe durch das Gericht erfolgt im Sitzen. Geben Sie bitte keinesfalls ohne Abstimmung mit Ihrem Verteidiger eine Äußerung darüber ab, ob Sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten oder ob Sie das Urteil annehmen.
In Kenntnis des beschriebenen Ablaufs einer Hauptverhandlung werden Sie ruhig und besonnen agieren und reagieren. Die Qualität Ihrer Verteidigung hängt nicht nur von der Ihres Verteidigers ab, sondern auch von Ihnen!
Natürlich können und sollten Sie auch die Qualität Ihres Verteidigers beeinflussen. In kaum einem Rechtsgebiet ist Prozesserfahrung so wichtig wie im Strafverfahren. Achten Sie daher bei der Auswahl Ihres Verteidigers nicht nur auf die formale Qualifikation (Tätigkeitsschwerpunkt, Fachanwaltsbezeichnung etc.), sondern erkundigen Sie sich insbesondere nach der Anzahl, Dauer und Qualität der geleisteten Strafverteidigungen.
Alles Gute!
Thomas Schwieren
Rechtsanwalt (BRD)
RECHTSANWALT (BRD) THOMAS SCHWIEREN
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